Eine junge Frau denkt über den Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz nach

Fahrlässigkeit und Vorsatz - was bedeutet das?

Wahrscheinlich sind Sie entweder dann, wenn es sich um die Bewertung von kriminellen Handlungen oder aber bei Versicherungen schon über die Begriffe „Fahrlässigkeit“ und „Vorsatz“ gestolpert. Nun, mit der Bewertung von kriminellen Handlungen haben wir so gar nichts am Hut, beim Thema „Versicherungen“ wünschen wir uns, dass unsere Kundinnen und Kunden Tarife, Produkte und Konditionen bestmöglich einschätzen können.

Was bedeutet der Begriff „fahrlässig“ eigentlich?

Im Alltag gebrauchen wir den Begriff „fahrlässig“ durchaus des Öfteren. „Die Haustür nachts nicht abzuschließen, ist doch fahrlässig, Günther…“. Interessant wird es, wenn man die Wortherkunft des Begriffes genauer betrachtet: Unser heutiges „fahrlässig“ hat nichts mit cooler Haltung oder der Art und Weise, wie man Auto fährt zu tun, sondern leitet sich vom mittelhochdeutschen „varn lâzen“ ab, was so viel bedeutet wie „gehen lassen“, „geschehen lassen“ oder „vernachlässigen“. 

Jemand der eine Situation einfach so geschehen lässt oder zulässt, dass es zu einer bestimmten Situation kommt, benimmt sich also „fahrlässig“. Na, das hilft doch weiter.

Fahrlässig im Kontext Versicherungen

Ein Missgeschick ist schnell passiert. Wichtig für Sie zu wissen ist, dass bei vielen Versicherungsprodukten nicht jeder Schaden gleichermaßen abgesichert ist. Denn oft hängt die Frage, ob Ihre Versicherung zahlt, davon ab, ob eine leichte Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Hat also in diesen beiden Fällen hat der bzw. die Schadenverursacher/in etwas geschehen lassen, das einen Schaden nach sich gezogen hat und das so nicht unbedingt hätte passieren müssen, hätte er oder sie besser aufgepasst?

Was bedeutet „Leichte Fahrlässigkeit“?

Von einer leichten Fahrlässigkeit gehen Versicherer aus, wenn es sich um alltägliche Versehen handelt, die so jedem Menschen hätten passieren können. Sie sind beim Kochen kurz abgelenkt, etwas brennt an – es entsteht ein Versicherungsschaden. In vielen Versicherungsverträgen sind solche Fälle abgesichert.

Junge Frau geht mit Ihrem angeleinten Hund spazieren
Das Ignorieren einer Leinenpflicht kann im Schadensfall schnell als Fahrlässigkeit gewertet werden.

Was bedeutet „Grobe Fahrlässigkeit“?

Bei der groben Fahrlässigkeit steht die Frage im Raum, ob Sorgfaltspflichten verletzt wurden. Lassen Sie zum Beispiel bei Frost Ihre Heizung über Tage ausgeschaltet und das Ergebnis sind eingefrorene Leitungen und ein erheblicher Schaden, wird dies als grob fahrlässig bewertet. Ein anderes Beispiel wäre, wenn Sie mit Ihrem Hund unterwegs sind, diesen nicht an der Leine führen (obwohl an diesem Ort Leinenpflicht herrscht, z.B. in den meisten Stadtgebieten) und Ihr Hund einem Fahrradfahrer in die Quere kommt, der daraufhin stürzt.

In diesen Fällen können Versicherer die zugesagte Leistung kürzen oder sogar verweigern. Ausnahme: Der Vertrag enthält eine „Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit“. Ein durchaus wichtiges Qualitätsmerkmal, das kurz gesagt bedeutet, dass Ihre Versicherung auch in so einem Fall für den Schaden aufkommt.

Abgrenzung: Wo hört Fahrlässigkeit auf und beginnt Vorsatz?

Kennen Sie diese Stammtischgeschichten, wo erzählt wird, dass XY seine Halle, Werkstatt oder sein Lagerhaus angezündet hat um die Versicherungssumme zu kassieren? In der Realität verhält sich das etwas anders.

Wird ein Schaden absichtlich oder bewusst herbeigeführt, z.B. eben bei Brandstiftung oder auch bei mutwilliger Beschädigung, ist dieser in der Regel nie versichert. In so einem Fall besteht schlicht kein Schutz – auch dann nicht, wenn der Vertrag die bereits erwähnte Klausel zum „Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit“ beinhaltet. Nicht ohne Grund wird in einem solchen Fall dann auch zumeist von Versicherungsbetrug gesprochen.

Was bedeutet das für mich?

Wir möchten Ihnen von unserer Seite drei wichtige Hinweise mit auf den Weg geben:

  1. Vorsätzliche Handlungen sind grundsätzlich nicht versicherbar. Das dürfte unseren geneigten Leser/innen vermutlich klar sein. Wir möchten trotzdem noch einmal darauf hinweisen, da Versuche, einen Schaden vorzutäuschen durchaus ab und zu vorkommen.
  2. Melden Sie Schäden immer vollständig und wahrheitsgemäß – selbst wenn die Situation auf Grund von Fahrlässigkeit noch so unangenehm sein sollte. Ihr FP Finanzpartner oder Ihre FP Finanzpartnerin stehen zuverlässig an Ihrer Seite und sorgen dafür, dass Sie den Ihnen zustehenden Ersatz so schnell wie möglich erhalten.
  3. Melden Sie Schäden so schnell wie möglich – am besten unverzüglich. Eine zügige Meldung des entstandenen Schadens bringt mehrere Vorteile mit sich: Weniger Rückfragen bei der Bearbeitung, eine klare Sachlage und dadurch eine möglichst schnelle Bearbeitung Ihrer Schadensmeldung.

Gerade bei Gebäudeversicherungen, Hausratversicherungen und Haftpflichtversicherungen lohnt sich, einen Blick in die Vertragsdetails zu werfen und nach der Klausel „Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit“ zu suchen. In vielen Fällen ergibt diese Klausel Sinn, denn, seien wir ehrlich: Wir sind jeden Tag mit so vielen Dingen beschäftigt, da kann es schon mal passieren, dass man eine Kerze unbeaufsichtigt brennen lässt oder ein Fenster oder eine Tür offenbleibt, wenn man das Haus verlässt. 

Autor

Gemeinsam Kurs auf finanzielle Freiheit setzen. Ich bin gerne für Sie da!

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